Trotz verfassungsrechtlicher Bestimmung ist die Durchsuchung nicht nur mit gerichtlicher Verfügung durchführbar; falls der Beamte motivierten Verdacht auf Drogen- oder Waffenbesitz hegt, kann er die Durchsuchung auch auf Eigeninitiative durchführen.
Man solle dabei allerdings immer nach erfolgter Durchsuchung auf die Aushändigung des Durchsuchungsprotokolls bestehen und das Vorgehen der Beamten (z.B. durch Zeugen oder mittels Tonaufnahme) dokumentieren.
Das Protokoll der Beamten kann später als Beweis dienen, dass bestimmte Objekte mitgenommen wurden oder aber unter Umständen eben erst später dazugekommen sind. Insbesondere bei digitalen Daten sollte man ebenfalls auf ein Protokoll des Datenverzeichnisses bestehen.
Hinweis
Will ein Angehöriger der Polizei oder der Carabinieri bei einer Fahrzeugkontrolle das Fahrzeug durchsuchen oder fordert er am Hauseingang eine Wohnungsdurchsuchung, so ist dieser niemals freiwillig stattzugeben.
Einfach den Schlüssel dazu aushändigen und den Beamten selbst aufsperren lassen. In vielen Fällen reden sich die Beamten später in Berichten und vor Gericht darauf hinaus, dass man ihnen selbst freiwillig Zugang verschafft hätte. Verschafft sich der Beamte aber selbst mit einem Schlüssel Zutritt, so muss er später von der Durchsuchung ein Protokoll anfertigen und den Grund dafür angeben. Für jede Durchsuchung ist es vorteilhaft, einen Zeugen dabeizuhaben.
Eventuell bittet man die Beamten, so lange mit der Durchsuchung zuzuwarten, bis der Anwalt vor Ort ist. Wenn dies in einem angemessenen Zeitrahmen erfolgen kann, wird der Beamte darauf eingehen.
Quelle: "Rechtliche Handreichung" des Suedtiroler Schuetzenbundes, www.schuetzen.com, 2012.